Die Sozialversicherung des EU-Landes, in dem Sie bisher eingezahlt haben, ist weiter für Sie zuständig. Sie können Leistungen Ihrer Arbeitslosenversicherung mindestens 3 Monate (ggf. bis zu 6 Monate) weiter von dem EU-Land beziehen, in dem Sie zuletzt gearbeitet haben.
Genauere Informationen finden Sie hier.
Hinweis: Über den oben stehenden Link verlassen Sie das Internetangebot der Europastadt GmbH und verbinden sich mit externen Auftragsdatenverarbeitern.
Diese Maßnahme wird mitfinanziert mit Steuermitteln auf Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtags beschlossenen Haushaltes.